Der Verein

Eingetragen im Vereinsregister Ludwigshafen am Rhein
Mitglied im Deutschen Schwimmverband e.V.

Hausanschrift: Langgartenstr. 53, 67063 Ludwigshafen/Rh.
Postanschrift: Postfach 140132, 67021 Ludwigshafen/Rh.

Telefon & Bürostunden: siehe Kontaktseite

Leiterin der Geschäftsstelle & Erster Vorsitzender: siehe Vorstand

Mitgliederzahl: ca. 1850

Eintritt auf Antrag
Austritt nur zum Jahresende
Beiträge als Jahresbeiträge, siehe Beitragsordnung

Badesaison: 1. Mai bis 30. September
Öffnungszeiten des Badegeländes: 8—20 Uhr
(abends Witterungsabhängig)

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Satzung des Ludwigshafener Schwimmverein 07


§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 24.07.1907 in Ludwigshafen gegründete Verein führt den Namen "Ludwigshafener Schwimmverein 07 e.V." Er ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
Die Farben des Vereins sind blau und weiß.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Schwimmsports, der sportlichen Jugendarbeit sowie weiterer Sportarten.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vorstands zu richten. Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.

§ 4 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.
Die Form und Höhe der Beitragszahlung ist in der Beitragsordnung bzw. den Aufnahmeanträgen geregelt.

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung oder Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
Wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis, zeitlich begrenztes Hausverbot (Betreten des Vereinsgeländes), zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen und mit Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2), die vom Vorstand zu begründen ist, und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von eines Monats nach Zu¬gang der Entscheidung beim Vorstand schriftlich einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat. Bis zur endgültigen Entscheidung des Ehrenrats ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Ehrenrat
- die Jugendversammlung

§ 8 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr spätestens bis zum 30. Juni statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder und/oder durch Veröffentlichung in einem lokalen Presseorgan sowie den Schaukästen des Vereins.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der:

- 1.Vorsitzenden
- 2.Vorsitzenden
- 1. Kassierer/-in
- 2. Kassierer/-in
- Leiter/-in der Schwimmabteilung
- Leiter/-in der Triathlonabteilung
- 1.Schriftführer/in
- 2.Schriftführer/in
- Leiter/-in der Jugendabteilung
- Verantwortliche/-r für die Mitgliederverwaltung
- Leiter/-in der Geschäftsstelle
- Pressesprecher/-in
- Geländeverantwortlichen/-r
- 2 Beisitzern/-innen

Der Vorstand kann gem. § 14 weitere Vorstandsmitglieder in den Vorstand berufen.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mit¬glieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vor¬standsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 10 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 11 Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden alle vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 12 Haftung

Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzsprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

§ 13 Jugend des Vereins

Durch Beschluss des Vorstandes kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

Die nähere Organisation der Jugendabteilung kann in einer Jugendordnung ausgestaltet werden, die der Genehmigung des Vorstands bedarf.

Ein gewählter Vertreter der Jugend nimmt an den Vorstandssitzungen teil.

§ 14 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsleiter vorsteht.

§ 15 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 16 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungsversammlungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 17 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer und einen (evtl. auch mehrere) Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht.
Über ihre Entlastung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen
Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Ludwigshafen am Rhein, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

Stand: 4.1.2010

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